Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit einer haftenden Kapitalgesellschaft als Gesellschafter müssen Ihren Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten veröffentlichen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften kann alternativ eine Hinterlegung mit denselben zeitlichen Vorgaben beim Bundesanzeiger erfolgen (siehe hierzu auch die Information zu den Änderungen für Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG)
Das Bundesministerium der Justiz macht auf die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses für 2012 in einer Pressemitteilung aufmerksam. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ab Januar 2014 Ordnungsgelder wegen nicht erfolgter Veröffentlichung verhängt werden. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 EUR; für Kleinstkapitalgesellschaften mindestens 500 EUR.