Berücksichtigung selbst getragener Kraftstoffkosten bei der 1% Regelung
Auf diese Entscheidung haben Firmenwagen-Nutzer lange gewartet: Der BFH erklärt, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens den geldwerten Vorteil mindern – und damit auch die Steuern.
Es handelt sich um eine Änderung der Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen. Der BFH hat geurteilt, dass nun nicht mehr nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne, individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Damit stellen sich die Richter gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Kosten
In diesem Sachverhalt trug der Arbeitnehmer für seinen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte, sämtliche Kraftstoffkosten. Der Arbeitgeber zahlte den ganzen Rest. Abgerechnet und versteuert wurde mittels 1%-Methode.
Der Arbeitnehmer wollte erreichen, dass die von ihm getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der BFH folgte dieser Auffassung und erklärte: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne, individuelle Kosten des betrieblichen PKW trägt (wie z.B. hier die Tankkosten).
Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach dem jetzt veröffentlichten Urteil nicht mehr entgegen. Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird (BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15).
Allerdings gilt nach diesem Urteil auch: Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kann lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Die Entstehung eines geldwerten Nachteils lassen die Richter nicht zu – auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen.
In anderen Worten: Ein verbleibender Restbetrag bleibt ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.