Kreditkartenzahlung: Abflusszeitpunkt
Der Abfluss von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die mittels Kreditkarte gezahlt werden, ist erfolgt, wenn der Zahlende die Unterschrift auf dem Belastungsbeleg geleistet hat (FG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2013, 5 K 1875/10).
Zu diesem Zeitpunkt hat der Zahlende die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zahlungsmittel verloren. Der Zeitpunkt der Belastung des Kreditkartensaldos auf dem Bankkonto des Zahlenden ist ohne Bedeutung.
In dem o.g. Urteilsfall hatte ein Freiberufler seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss- Rechnung ermittelt. Zu den Betriebsausgaben gehörten auch Reisekosten. Hierin waren die Kosten für Flüge von Frankfurt nach Hongkong sowie Hotelaufenthalte in Höhe von insgesamt 4.000 € enthalten. Ausweislich der Rechnung des Reisebüros vom Dezember 2006 wurde dieser Betrag per Kreditkarte bezahlt. Im Januar 2007 wurde der Betrag der Kreditkartenabrechnung dem Girokonto des Freiberuflers belastet.
Der Freiberufler erfasste die Reisekosten in der Gewinnermittlung des Jahres 2007. Anläßlich einer Außenprüfung widersprach das Finanzamt dieser Auffassung. Die Reisekosten gehörten in die Einnahme-Überschuss Rechnung des Jahres 2006. Diese Einkommensteuerbescheide waren allerdings bestandskräftig. Eine Berücksichtigung der Reisekosten erfolgte somit weder in 2006 noch in 2007.
Nicht nur bei Kreditkartenzahlungen sondern auch bei Zahlungen per Scheck oder per Überweisungen sind abweichende Zu- bzw. Abflusszeitpunkte zu beachten. Dies ist insbesondere zum Ende des Wirtschaftsjahres von Bedeutung.