Kindergeld bei Au-Pair im Ausland!
Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses im Ausland werden grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn diese von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Darauf hat der BFH in seiner Pressemitteilung vom 06.06.2012 hingewiesen. Der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Eine Berufsausbildung muss nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt sein. Sie muss auch nicht zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich sein. Der Sprachunterricht von Au-Pairs wird aber vom BFH für erforderlich gehalten, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen.