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27.05.2013

Steuererklärung 2012: Abgabetermin 31.05.2013

 

 Regelmäßig stellt sich die Frage, wer als Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

 

Grundsätzlich geben Arbeitnehmer nur auf Antrag eine Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist (vier Jahre) ab.

 

Wer aber neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch andere Einkünfte von mehr als 410 € bezieht, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zu den anderen Einkünften gehören z. Bsp. Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (bspw. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosen oder Krankengeld).

 

Auch Ehegatten, die mit der Steuerklassenkombination III / V abgerechnet wurden, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

 

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte ergibt sich durch den Bezug von Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Abgabeverpflichtung mehr. Allerdings sollte überprüft werden, ob nicht die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung zur (teilweisen) Erstattung von bereits einbehaltener Abgeltungssteuer führen kann.

 

Hinweis: Sofern Sie Ihre Steuererklärung z. Bsp. durch einen Steuerberater erstellen lassen, ist die Abgabefrist bis zum 31.05.2013 für Sie ohne Bedeutung. Sie können sich bis zum 31.12.2013 Zeit lassen.

 


Erbrechtliche Gleichstellung nicht ehelicher Kinder



Mitte März 2011 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder angenommen. Nichteheliche und eheliche Kinder erben nunmehr rückwirkend ab Mitte des Jahres 2009 gleich. Alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden zukünftig gesetzliche Erben ihrer Väter. Die Gesetzesänderung resultiert aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 28.05.2009, in dem festgestellt wurde, dass die Ungleichbehandlung im deutschen Erbrecht der europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht.

 

27.10.2010

Weihnachtsfeier

 

Betriebsveranstaltungen gesellschaftlicher Art im üblichen Rahmen, z. B. Weihnachtsfeier, sind lohnsteuerfrei, wenn die Kosten insgesamt 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Alle Betriebsangehörigen müssen teilnahmeberechtigt sein, abteilungsweise Feiern sind aber zulässig. Steuerfrei sind bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr (zusätzlich je zwei Pensionärstreffen und Jubilarfeiern). In die 110-EUR-Grenze sind z. B. Verzehr, Tabakwaren, Süßigkeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Eintritte und Weihnachtsgeschenke (Wert bis 40 EUR inkl. MwSt.) einzubeziehen. Geldgeschenke sind stets steuerpflichtig.  Die Gesamtkosten sind nach Köpfen aufzuteilen, soweit sie nicht einzelnen Personen zugerechnet werden können. Der auf mitgebrachte Angehörige entfallende Teil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Damit ist denkbar, dass Lohnsteuer nur für einzelne Arbeitnehmer anfällt.

HINWEIS:

Eventuell anfallende Lohnsteuer ist pauschalierbar mit 25 % oder nach Durchschnittssätzen.

 

 

19.10.2010

Pkw und Lkw bei Anwendung der

1 %-Regelung

 

Nach dem Urteil des FG München vom 19.05.2010 werden Kombinationskraftwagen von der 1 %-Regelung nicht erfasst, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischer-weise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind. Das Gericht verwies auf die Aussage des BFH, wonach bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. Lkw) von der 1 %-Regelung auszunehmen sind. Zur Abgrenzung ist auf die auch für die kfz-steuerrechtliche Einordnung herangezogenen Merkmale, insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum abzustellen. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeuges beseitigt die Eignung des Fahrzeuges für eine private Nutzung grundsätzlich nicht. Ob ein reiner Werkstatt-wagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

 

 

Nachzahlungszinsen Umsatzsteuer

 

Der BFH lehnt in seinem Beschluss vom 21.05.2010 einen Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer ab, wenn diese durch eine fehlerhafte umsatzsteuerliche Beurteilung des Unternehmers entstanden sind. Eine fehlerhafte Behandlung liegt vor, wenn der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als umsatzsteuerpflichtig angesehen und deshalb Vorsteuer in Anspruch genommen hat. Korrigiert der Unternehmer seine Ausgangsrechnungen und damit auch seinen Vorsteuerabzug, kommt es zu einer Zinsnachzahlung, weil sich die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bereits im Jahr des Leistungsempfangs auswirkt. Die Berichtigung des Ausgangsumsatzes aber erfolgt erst im Jahr der Berichtigung. Nach Ansicht des BFH hat der Gesetzgeber gewollt, dass sich die Berichtung der Ausgangs- und Eingangsumsätze zu unterschiedlichen Zeitpunkten auswirken.

 

 

Sofortmeldung auch per Handy möglich

 

Zu Beginn des Jahres 2009 wurden in besonders anfälligen Branchen wie z. B. in Bau-, Gaststätten-, oder Personen-transportgewerben das Anmeldeverfahren für Mitarbeiter verschärft. Durch die elektronische Sofortmeldung können nach Aussage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung rechtzeitig gemeldet werden. Hierzu ist noch nicht einmal ein PC erforderlich; ein internetfähiges Handy reicht völlig aus (Link für die Online-Meldung: https://www.gkvnet-ag.de/svnet-online/scripts/Anmeldung.asp).

 

 

Kontoauszüge richtig aufbewahren

 

Im Rahmen des Online-Banking-Verfahrens übermittelt die Bank einen elektronischen Kontoauszug. Der Ausdruck dieses Kontoauszuges und die Aufbewahrung auf Papier ist jedoch steuerlich nicht ausreichend. Der Kontoauszug ist ein originäres digitales Dokument und muss folglich durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden. Hierbei sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten: dies gilt mit einer Zehnjahresfrist auch für die maschinelle Auswertbarkeit des elektronischen Kontoauszuges.

 

 

Xing & Co: Betriebsausgabe oder nicht?

 

Eine Mitgliedschaft bei Xing kostet allein schon 60 € im Jahr. Sind Sie noch in weiteren Netzwerken aktiv, sind schnell ein paar hundert Euro beisammen. Ob Sie diese Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen können, hängt von einem Kernpunkt ab: Steht bei Ihrem Profil, mit dem Sie sich im Netzwerk präsentieren, das Berufliche eindeutig im Vordergrund? Wird aus Ihrem Profil klar, dass Sie im Netzwerk sind um geschäftliche Kontakte zu knüpfen, ist es kein Problem, die Kosten als Betriebsausgabe anzusetzen. Stehen in Ihrem Profil dagegen zu viele private Angaben, Fotos und Interessen, wird der Betriebsprüfer die Anerkennung der Kosten verweigern.

TIPP: Nehmen Sie einen Ausdruck Ihres Profils immer zu Ihren Unterlagen. Falls Sie später einmal aus dem Netzwerk ausgetreten sind, können Sie anhand der Ausdrucke für alte Rechnungen nachweisen, dass die Netzwerkmitgliedschaft rein geschäftlich veranlaßt war.

 

 


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